Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Handwerkskammer
Handwerkskammer,Selbstverwaltungskörperschaft des öffentl. Rechts zur Vertretung der Handwerksinteressen (§ 90 ff. Handwerksordnung); sie übt zugleich hoheitl. Aufgaben aus, z. B. Regelung der Berufsausbildung sowie der Gesellen- und Meisterprüfungsordnung, Führung der Handwerksrolle, Bestellung von Sachverständigen, Unterstützung Not leidender Handwerker, Aufsicht über die Innungen. Die von der H. erlassenen Vorschriften und Anordnungen sind von den Innungen und Kreishandwerkerschaften durchzuführen.
Die H. werden von der obersten Landesbehörde errichtet (Landeswirtschaftsministerium), die auch die Aufsicht ausübt. Ihnen unterstehen alle Handwerksbetriebe, die die H. durch Beiträge finanzieren. Organe der H. sind die Vollversammlung, deren Mitgl. zu einem Drittel Gesellen sein müssen, der Vorstand sowie die Ausschüsse. In Dtl. bestehen (1999) 58 H.; sie sind in den Ländern zu H.-Tagen, auf Bundesebene zum Dt. H.-Tag (Sitz: Bonn) zusammengeschlossen.
Sie können einen Link zu dem Wort setzen

Ansicht: Handwerkskammer