Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Handlungsvollmacht
Handlungsvollmacht,die von einem Kaufmann oder Prokuristen erteilte, nicht in einer Prokura bestehende Vollmacht (§ 54 HGB) zum Betrieb eines Handelsgewerbes im Ganzen (General-H.) oder zur Vornahme einer bestimmten Art (Gattungs-H.) oder einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ( Spezial-H.). Die H. kann formlos erteilt werden und wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Sie ist gegenüber der Prokura in ihrer Wirkung schwächer, berechtigt insbesondere nicht zu Grundstücksgeschäften, Darlehnsaufnahme oder Prozessvertretung. - Die österr. (§ 54 HGB) und die schweizer. (Art. 462 OR) Vorschriften haben gleichen Inhalt.
Handlungsvollmacht,die von einem Kaufmann oder Prokuristen erteilte, nicht in einer Prokura bestehende Vollmacht (§ 54 HGB) zum Betrieb eines Handelsgewerbes im Ganzen (General-H.) oder zur Vornahme einer bestimmten Art (Gattungs-H.) oder einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ( Spezial-H.). Die H. kann formlos erteilt werden und wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Sie ist gegenüber der Prokura in ihrer Wirkung schwächer, berechtigt insbesondere nicht zu Grundstücksgeschäften, Darlehnsaufnahme oder Prozessvertretung. - Die österr. (§ 54 HGB) und die schweizer. (Art. 462 OR) Vorschriften haben gleichen Inhalt.