Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Handlungsvollmacht
Handlungsvollmacht,die von einem Kaufmann oder Prokuristen erteilte, nicht in einer Prokura bestehende Vollmacht (§ 54 HGB) zum Betrieb eines Handelsgewerbes im Ganzen (General-H.) oder zur Vornahme einer bestimmten Art (Gattungs-H.) oder einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ( Spezial-H.). Die H. kann formlos erteilt werden und wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Sie ist gegenüber der Prokura in ihrer Wirkung schwächer, berechtigt insbesondere nicht zu Grundstücksgeschäften, Darlehnsaufnahme oder Prozessvertretung. - Die österr. (§ 54 HGB) und die schweizer. (Art. 462 OR) Vorschriften haben gleichen Inhalt.
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