Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Handlungsgehilfe
Handlungsgehilfe(kaufmännischer Angestellter), Angestellter in einem Handelsgewerbe, der aufgrund entgeltl. Arbeitsvertrages zur Leistung kaufmänn. Dienste verpflichtet ist, z. B. Buchhalter, Kassierer, Verkäufer, Einkäufer, Handlungsreisende. Seine Rechtsstellung ist in §§ 59 ff. HGB geregelt, jedoch ist wegen der mangelnden Selbstständigkeit des H. bes. das Arbeitsrecht von Belang. In Bezug auf den Arbeitgeber dürfen H. in dessen Handelszweig keine eigenen Geschäfte machen oder nebenher ein anderes Handelsgewerbe betreiben. Ein Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden aus dem Betrieb ist schriftlich zu vereinbaren, darf zwei Jahre nicht überschreiten und ist entschädigungspflichtig.
Handlungsgehilfe(kaufmännischer Angestellter), Angestellter in einem Handelsgewerbe, der aufgrund entgeltl. Arbeitsvertrages zur Leistung kaufmänn. Dienste verpflichtet ist, z. B. Buchhalter, Kassierer, Verkäufer, Einkäufer, Handlungsreisende. Seine Rechtsstellung ist in §§ 59 ff. HGB geregelt, jedoch ist wegen der mangelnden Selbstständigkeit des H. bes. das Arbeitsrecht von Belang. In Bezug auf den Arbeitgeber dürfen H. in dessen Handelszweig keine eigenen Geschäfte machen oder nebenher ein anderes Handelsgewerbe betreiben. Ein Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden aus dem Betrieb ist schriftlich zu vereinbaren, darf zwei Jahre nicht überschreiten und ist entschädigungspflichtig.