Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Handlungsfähigkeit
Handlungsfähigkeit,die Fähigkeit zum rechtswirksamen Handeln. Sie umfasst die Geschäftsfähigkeit und die Deliktsfähigkeit. Die H. setzt die natürl. Fähigkeit zur Willensbildung voraus und fehlt deshalb vielfach Minderjährigen oder geistig Behinderten. Für jurist. Personen handeln ihre Organe (z. B. Vorstand). Gleiches gilt in Österreich und in der Schweiz.
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