Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Handlung
Handlung,1) Literatur: Geschehnisfolge v. a. in dramat., aber auch ep. Werken (z. B. Haupt- und Neben-H., äußere und innere H.).
2) Psychologie: Es wird unterschieden zw. einer zweckgerichteten äußeren H. (Wahl- oder Willens-H.) und einer ihr vorausgehenden bzw. mit ihr in Wechselbeziehung stehenden inneren Handlung. Affekt-, Trieb-, Instinkt-, Schutz-, Zwangs- und Gewohnheits-H. zählen zu den antriebsunmittelbaren Handlungen.
3) Recht: Rechtshandlung. - Im Strafrecht stellt der H.-Begriff, der seit langem diskutiert wird, eines der vier Glieder in der Definition der Straftat dar. Bei der Definition der H. wird teils auf das Vorliegen einer vom Willen beherrschten Körperbewegung (natürl. H.-Begriff), teils auf die willkürl. Veränderung der Außenwelt (kausaler H.-Begriff), auf die Sozialerheblichkeit menschl. Verhaltens (sozialer H.-Begriff), auf die vom Ziel her gelenkte Steuerung des Kausalverlaufs (finaler H.-Begriff) oder auf die vermeidbare Nichtvermeidung verbotener Erfolge (negativer H.-Begriff) abgestellt. Keiner der rivalisierenden H.-Begriffe hat sich durchsetzen können. - Im Zivilrecht ist H. ein bewusstes Verhalten (also kein Tun im Schlaf oder unter Hypnose), das bestimmte Rechtsfolgen herbeiführt. Die unerlaubte rechtswidrige H. löst Schadenersatzansprüche aus.
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