Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Handelsvertreter
Handelsvertreter,selbstständiger Gewerbetreibender, der aufgrund eines dauernden Vertragsverhältnisses für eines oder mehrere Unternehmen ständig Geschäfte vermittelt (Vermittlungsvertreter) oder abschließt (Abschlussvertreter). Der H. hat Anspruch auf Provision für alle auf seine Tätigkeit zurückzuführenden Geschäfte. Rechtsgrundlage sind die §§ 84 ff. des HGB. In Österreich gilt das H.-Gesetz (HVG) vom 24. 6. 1921 und in der Schweiz, wo der Agent dem H. entspricht, Art. 418 a ff. Obligationenrecht.
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