Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Handelsvertrag
Handelsvertrag,langfristige und umfassende oder kurzfristige (Handelsabkommen) Vereinbarung über die Außenhandelsbeziehungen zw. zwei oder mehreren Staaten. Über den Warenverkehr hinaus haben H. die mit diesem verbundenen Rechtsfragen oder die Wirtschaftsbeziehungen insgesamt zum Gegenstand, bes. Zahlungs- und Kapital- sowie Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit für die Staatsangehörigen der beteiligten Staaten, Rechtsschutz der Fremden, Rohstofflieferungen, Investitionsförderung, wirtsch. und techn. Zusammenarbeit, Schutz ausländ. Investitionen gegen Enteignung und Nationalisierung, Schutz von Handelsmarken und Erfindungen, Anerkennung ausländ. Handelsgesellschaften, Zugang zu den Häfen. Wichtige Instrumente der Handelspolitik sind Klauseln über wechselseitige Handelsfreiheit, Zölle und Warenkontingente, Ein-, Aus- und Durchfuhr. - Neben zweiseitigen H. haben nach dem Zweiten Weltkrieg multilaterale Abmachungen zur gegenseitigen Bindung der Zollsätze, Festlegung von Handels- und Zahlungserleichterungen und Zusicherung gegenseitiger Gleichbehandlung wachsende Bedeutung erlangt (GATT, WTO, UNCTAD, AFTA, NAFTA und H. zw. Integrationsräumen wie zw. EG und ASEAN).
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