Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Handelsmakler
Handelsmakler,selbstständiger Kaufmann, der gewerbsmäßig Verträge über Kauf oder Verkauf von Waren, Wertpapieren oder sonstigen Gegenständen des Handelsverkehrs vermittelt (§§ 93 ff. HGB; Ggs. Zivilmakler, Makler). Er führt seine Geschäfte aufgrund einzelner Aufträge aus, ohne durch Vertrag ständig damit betraut zu sein. Der H. hat den Vertragsschluss zu vermitteln. Er ist gegenüber seinem Auftraggeber wie auch gegenüber der anderen Partei des zu vermittelnden Vertrags aufgrund eines gesetzl. Schuldverhältnisses zur Interessenwahrung und zur ordnungsmäßigen Durchführung des Auftrags verpflichtet; er haftet gegenüber beiden Parteien bei schuldhaft verursachtem Schaden. Für seine Vermittlung steht dem H. eine Provision (Courtage) zu. - In Österreich gelten die §§ 93-104 HGB, in der Schweiz ist der »Mäklervertrag«, ohne Unterscheidung zw. Zivil- und Handelsmakler, in den Art. 412 ff. Obligationenrecht geregelt.
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