Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Handelskauf
Handelskauf,Kauf von Waren oder Wertpapieren, wenn dies ein Handelsgeschäft ist. Das HGB (§§ 373-382) regelt einige Abweichungen vom allg. Kaufrecht des BGB, das im Übrigen auch dem H. zugrunde liegt. Die Pflichten der Parteien werden verstärkt, die Abwicklung der Verträge wird vereinfacht und beschleunigt. Wichtigste Besonderheit bei zweiseitigen H. ist die Rügepflicht, d. h. die Pflicht, Mängel des Gutes dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, andernfalls entfallen die Gewährleistungsrechte. Der kombinierten Regelung aus BGB und HGB gehen allerdings Parteiabreden (heute bes. allg. Geschäftsbedingungen) vor.
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