Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Handelsgewerbe
Handelsgewerbe, jeder Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang einen in kaufmänn. Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Betrieb unter einer Firma, kaufmänn. Buchführung) erfordert. Wer ein solches H. betreibt, ist kraft Gesetzes Kaufmann im Sinne des HGB (§ 1 Abs. 2), auch ohne Eintragung im Handelsregister. Nach § 2 HGB gilt darüber hinaus ein gewerbl.Unternehmen, das nicht schon nach § 1 Abs. 2 H. ist, dann als H., wenn die Firma des Unternehmens im Handelsregister eingetragen ist (Kaufmann durch freiwillige Eintragung). Die Bestimmungen zum H. sind durch das Handelsrechtsrefom-Ges. vom 22. 6. 1998 verändert worden, Grundhandelsgeschäfte kennt das HGB nicht mehr.
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