Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Handelsgeschäft
Handelsgeschäft,jedes Geschäft eines Kaufmanns, das zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Auf H. findet das Handelsrecht Anwendung (§§ 343 ff. HGB), das BGB nur, wenn handelsrechtl. Vorschriften fehlen. Meist genügt es, wenn bei einem H. eine Partei Kaufmann ist (einseitiges H.), in Ausnahmefällen müssen beide Kaufmann sein (zweiseitiges H.). H. nennt man auch das Unternehmen des Kaufmanns.
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