Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Handelsbrauch
Handelsbrauch (Usance), Verkehrssitte im Handel; entsteht durch längere gleichmäßige Übung der Angehörigen eines Geschäftszweiges und hat gewohnheitsrechtl. Charakter. Auf den H. ist unter Kaufleuten nach § 346 HGB Rücksicht zu nehmen. Er gilt, anders als allg. Geschäftsbedingungen, ohne Rücksicht auf Willen oder Kenntnis der Vertragspartner, kann aber vertraglich ausgeschlossen werden. Im Streitfall wird der H. durch Gutachten der Industrie- und Handelskammern festgestellt.
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