Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Halter
Halter,Straßenverkehrsrecht: derjenige, der ein Kfz für eigene Rechnung gebraucht und die tatsächl. Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. H. und Eigentümer müssen nicht identisch sein.
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