Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Haftpflicht
Haftpflicht,allg. die Verpflichtung zum Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, ferner die von versch. Gesetzen auferlegte Pflicht, einem anderen auch den durch ein nicht schuldhaft herbeigeführtes Ereignis erwachsenen Schaden zu ersetzen (Gefährdungshaftung). Sie ist im Wesentlichen im BGB (z. B. für Tierhalter, Gebäudebesitzer), im StVG, im H.-Gesetz, im Luftverkehrs-Ges. (Luftrecht), im Atom-Ges. normiert. Das H.-Gesetz regelt die Haftung für die insbesondere beim Betrieb von Eisenbahnen (Eisenbahn-H.) und Energieanlagen herbeigeführten Personen- und Sachschäden. Der Unternehmer haftet zwingend, sofern er nicht nachweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Verletzten verursacht worden ist. Der Schadensersatz umfasst Behandlungskosten und Ersatz weiterer Vermögensnachteile, bei Tötung die Beerdigungskosten sowie eine Geldrente für unterhaltsberechtigte Angehörige. Bei Minderung der Erwerbstätigkeit ist eine Geldrente von jährlich höchstens 30 000 DM vorgesehen. Bei Sachschäden beträgt die Haftungshöchstgrenze 100 000 DM. - Über die H. im Straßenverkehr Straßenverkehrshaftung. - Das österr. Recht lässt grundsätzlich nur für Verschulden haften (§§ 1295, 1306 ABGB). Besondere Vorschriften bestehen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflicht-Ges., dem Atomhaftpflicht-Ges. und dem Luftverkehrs-Ges. Das schweizer. Recht geht auch von der Verschuldenshaftung aus (Art. 41 OR). Ohne Verschulden wird u. a. für Schäden aus Werkmängeln, von Tieren oder Kindern sowie vom Halter eines Motorfahrzeugs verursachte Schäden gehaftet.
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