Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Haft
Haft[mhd. »Fessel«, »Band«],
1) (Straf-H.) früher in Dtl. und in Österreich leichteste Freiheitsstrafe. Im schweizer. Recht sind H.-Strafen von einem Tag bis zu drei Monaten vorgesehen (Art. 39 StGB).
2) (Untersuchungshaft, Abk. U-Haft) nach §§ 112 ff. StPO eine Maßnahme, deren Sinn in der Sicherstellung des Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten liegt. Sie darf nur dann angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten dringender Tatverdacht und ein Haftgrund besteht, nämlich Flucht, Flucht- und Verdunkelungsgefahr (bei bestimmten Delikten auch Wiederholungsgefahr) und die Anordnung der U-Haft nicht unverhältnismäßig zur Tat und zur Strafe erscheint. Bei bestimmten schweren Straftaten kann allerdings U-Haft auch ohne diese Voraussetzungen angeordnet werden. Sie wird durch einen schriftl. richterlichen H.-Befehl angeordnet. Der Beschuldigte ist nach der Festnahme unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen, der ihn spätestens am nächsten Tag zu vernehmen und über die Aufrechterhaltung der Untersuchungs-H. zu entscheiden hat. Gegen den H.-Befehl kann der Beschuldigte H.-Beschwerde einlegen oder ein Haftprüfungsverfahren beantragen. Beruht die Untersuchungs-H. nur auf Fluchtverdacht, so kann der Haftbefehl z. B. gegen Sicherheitsleistung (Kaution) oder unter Auflagen außer Vollzug gesetzt werden (§§ 116 ff. StPO). Über sechs Monate hinaus darf U-Haft nur aus wichtigem Grund aufrechterhalten werden. Ähnl. Regelungen enthalten §§ 175 ff. österr. StPO und die kantonalen StPO der Schweiz.
3) H. kann aufgrund verschiedener rechtl. Regelungen auch als prozessuales Ordnungsmittel (z. B. bei Nichterscheinen trotz Ladung), als Erzwingungs-H. (wenn z. B. eine rechtmäßig verhängte Geldbuße nicht gezahlt wird) oder als Sicherungs-H. (z. B. bei persönl. Arrest zur Verhinderung einer Vermögensverschiebung) angeordnet werden. Im Ausländerrecht können Ausländer zur Vorbereitung und Sicherstellung der Abschiebung durch richterl. Anordnung in Abschiebungs-H. (§ 57 Ausländerges.) genommen werden.
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