Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
guter Glaube
guter Glaube(lat. bona fides), die Überzeugung, dass man sich bei einer bestimmten Handlung oder in einem bestimmten Zustand in seinem guten Recht befindet, bes., dass man Rechte vom Berechtigten erworben habe. Im Interesse des redl. Rechtsverkehrs schützt v. a. das bürgerl. Recht den durch den äußeren Rechtsschein begründeten g. G. (Gutglaubensschutz), soweit nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Das Ges. verwehrt das Berufen auf den g. G., wenn das Vertrauen auf den eigenen g. G. auf Fahrlässigkeit beruhte oder eine entgegengesetzte positive Kenntnis (also »böser Glaube«) vorhanden war (»kannte oder kennen musste«). Hauptanwendungsfall der Lehre vom g. G. ist der Erwerb von bewegl. Sachen oder Grundstücksrechten (Ersitzung). Das bürgerl. Recht lässt häufig einen Rechtserwerb zugunsten des Gutgläubigen eintreten, obwohl die Voraussetzungen nach allg. Grundsätzen nicht gegeben sind (gutgläubiger Erwerb, §§ 892, 932 ff. BGB, allerdings nicht bei gestohlenen oder sonstwie abhanden gekommenen Sachen). - Ähnl. Bedeutung hat der g. G. im österr. (§ 367 ABGB) und im schweizer. Recht (Art. 933 ZGB).
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Ansicht: guter Glaube