Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
gute Sitten
gute Sitten,die in einer bestimmten Rechtsgemeinschaft herrschenden moral. Grundanschauungen. Nach § 138 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die g. S. verstößt, nichtig. Wer einem andern in einer gegen die g. S. verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, hat nach § 826 BGB den Schaden zu ersetzen, auch wenn er formal in Ausübung eines Rechts gehandelt hat. Ähnliches gilt in Österreich (§§ 879, 1295 ABGB) und in der Schweiz.
gute Sitten,die in einer bestimmten Rechtsgemeinschaft herrschenden moral. Grundanschauungen. Nach § 138 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die g. S. verstößt, nichtig. Wer einem andern in einer gegen die g. S. verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, hat nach § 826 BGB den Schaden zu ersetzen, auch wenn er formal in Ausübung eines Rechts gehandelt hat. Ähnliches gilt in Österreich (§§ 879, 1295 ABGB) und in der Schweiz.