Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
gewerbsmäßiges Handeln
gewerbsmäßiges Handeln,Strafrecht: eine Handlungsweise des Täters in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung einer Straftat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen; wirkt teils strafbegründend (z. B. § 180 a Abs. 1 StGB, Förderung der Prostitution), teils strafverschärfend (z. B. § 260 StGB, gewerbsmäßige Hehlerei).
gewerbsmäßiges Handeln,Strafrecht: eine Handlungsweise des Täters in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung einer Straftat eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen; wirkt teils strafbegründend (z. B. § 180 a Abs. 1 StGB, Förderung der Prostitution), teils strafverschärfend (z. B. § 260 StGB, gewerbsmäßige Hehlerei).