Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
gesetzlicher Richter
gesetzlicher Richter,der gerichtl. Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat), der für eine konkrete richterl. Entscheidung sachlich, örtlich und instanziell sowie hinsichtlich der tatsächl. Besetzung nach dem Geschäftsverteilungsplan (Geschäftsverteilung) zuständig ist. In Art. 101 GG ist grundrechtsartig geboten, dass niemand seinem g. R. entzogen werden darf.
gesetzlicher Richter,der gerichtl. Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat), der für eine konkrete richterl. Entscheidung sachlich, örtlich und instanziell sowie hinsichtlich der tatsächl. Besetzung nach dem Geschäftsverteilungsplan (Geschäftsverteilung) zuständig ist. In Art. 101 GG ist grundrechtsartig geboten, dass niemand seinem g. R. entzogen werden darf.