Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
geschäftsmäßiges Handeln
geschäftsmäßiges Handeln, Strafrecht: Tatbestandsmerkmal einzelner Straftaten, das vorliegt, wenn der Täter beabsichtigt, eine Straftat in gleicher Art zu wiederholen, um sie zum Gegenstand seiner wirtschaftl. oder berufl. Betätigung zu machen (z. B. unerlaubte Rechtsberatung, § 8 Rechtsberatungsgesetz).
geschäftsmäßiges Handeln, Strafrecht: Tatbestandsmerkmal einzelner Straftaten, das vorliegt, wenn der Täter beabsichtigt, eine Straftat in gleicher Art zu wiederholen, um sie zum Gegenstand seiner wirtschaftl. oder berufl. Betätigung zu machen (z. B. unerlaubte Rechtsberatung, § 8 Rechtsberatungsgesetz).