Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
geringfügige Beschäftigung
geringfügige Beschäftigung,Sozialversicherung: nach der Neuregelung zum 1. 4. 1999 eine Beschäftigung, die regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird und bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM nicht übersteigt oder die auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt ist (§ 8 SGB IV). Die Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM gilt einheitlich in ganz Dtl. Der Arbeitgeber muss bei einer g. B. pauschal 12 % vom Arbeitsentgelt an die Renten- und grundsätzlich 10 % an die Krankenversicherung als Beitrag zahlen. Erhält der Arbeitnehmer nur Arbeitsentgelt aus g. B., für das der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt wurde, ist dieses steuerfrei. Dem Arbeitnehmer werden (begrenzte) Leistungen bei der Altersrente gutgeschrieben. Er kann jedoch den Pauschalbeitrag auf den vollen Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung aufstocken (19,5 % ab 1. 4. 1999) und erwirbt damit den Anspruch auf volle Leistungen der Rentenversicherung. Besteht das Beschäftigungsverhältnis unabhängig vom Entgelt längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr, müssen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die Bestimmungen zur Besteuerung sind unverändert; diese kann pauschaliert werden. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet und begründen normale Beitragspflicht zur Sozialversicherung, wenn das Entgelt 630 DM monatlich überschreitet.
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