Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
gemeinnützig
gemeinnützig,Recht: eine auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittl. Gebiet gerichtete Tätigkeit. Körperschaften, die ausschl. gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchl. Zwecken dienen, sind von der Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer befreit. Spenden für diese Zwecke werden bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben berücksichtigt. Im dt. Strafrecht können die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt und die Verfahrenseinstellung mit der Auflage verbunden werden, gemeinnützige Arbeit zu verrichten; Letztere ist auch im Jugendstrafrecht möglich, u. a. anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe.
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