Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
gemeines Recht
gemeines Recht,das allg. geltende Recht eines Staates im Ggs. zum partikularen Recht. In Dtl. versteht man darunter meist das im 14. und 15. Jh. in Italien von den Postglossatoren bearbeitete röm. sowie das von der Kirche ausgebildete kanon. Recht. Durch die Rezeption erlangte es in Dtl. ergänzend neben den Landesrechten Geltung (z. T. bis 1900). Common Law
gemeines Recht,das allg. geltende Recht eines Staates im Ggs. zum partikularen Recht. In Dtl. versteht man darunter meist das im 14. und 15. Jh. in Italien von den Postglossatoren bearbeitete röm. sowie das von der Kirche ausgebildete kanon. Recht. Durch die Rezeption erlangte es in Dtl. ergänzend neben den Landesrechten Geltung (z. T. bis 1900). Common Law