Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
geheimer Vorbehalt
geheimer Vorbehalt(Mentalreservation, lat. Reservatio mentalis), bei Abgabe einer Willenserklärung der geheime Vorbehalt des Erklärenden, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 BGB). Ist der g. V. nicht erkennbar, so ist er rechtlich unwirksam und sittlich als Lüge zu beurteilen.
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