Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gründung
Gründung,1) Bauwesen: (Fundament), Unterbau eines Bauwerks, der dessen gesamte Lasten in den Baugrund überträgt. Die G. wird nach den Lehren des Grundbaus so ausgebildet, dass das Bauwerk keinen Schaden durch zu große Setzungen (lotrechte, abwärts gerichtete Bewegungen infolge Verdichtung durch Eigengewicht) und Bodenpressung, durch Grundbruch (Versinken der G. unter seitl. Verdrängen des Bodens), Gleiten oder Kippen erleidet. Es ist bes. darauf zu achten, dass die G. bis in tragfähige und frostsichere Schichten reicht. Der Baugrund wird als tragfähig bezeichnet, wenn bei wirtschaftlich vertretbaren Abmessungen des G.-Körpers die zulässigen Setzungen des Baugrunds nicht überschritten werden und eine ausreichende Sicherheit gegen Grundbruch besteht. Bei dynamisch beanspruchten Bauwerken, in Erdbeben- und Bergbausenkungsgebieten sowie auf unsicheren Böden (z. B. Moore, Permafrostböden) sind besondere G. notwendig (z. B. Pilz-, Paraboloid-, Schachtelfundamente).
Eine Flach-G. wird gewählt, wenn sich ein tragfähiger Untergrund in Oberflächennähe befindet. Diese kann aus Streifenfundamenten (z. B. unter Wänden), aus Einzelfundamenten (z. B. unter Stützen) oder in Form von Flächen-G. aus einer Platte (z. B. Grundwasserwanne) bestehen. - Tief-G. werden ausgeführt, wenn der tragfähige Untergrund erst in größerer Tiefe vorliegt. Hierbei werden die Kräfte außer durch die Sohlfläche auch an den Seitenflächen des G.-Körpers in den Baugrund eingeleitet. Zu den wichtigsten Konstruktionen der Tief-G. gehören Pfähle (meist aus Stahl oder Stahlbeton), Brunnen, Schlitzwände oder Senkkästen (Caissons, Druckluftgründung) bei sehr großen Kräften, z. B. Brückenpfeilern.
2) Wirtschaft: rechtl., finanzielle und organisator. Errichtung eines Unternehmens entsprechend der für die einzelnen Unternehmungsformen geltenden Vorschriften.
Gründung,1) Bauwesen: (Fundament), Unterbau eines Bauwerks, der dessen gesamte Lasten in den Baugrund überträgt. Die G. wird nach den Lehren des Grundbaus so ausgebildet, dass das Bauwerk keinen Schaden durch zu große Setzungen (lotrechte, abwärts gerichtete Bewegungen infolge Verdichtung durch Eigengewicht) und Bodenpressung, durch Grundbruch (Versinken der G. unter seitl. Verdrängen des Bodens), Gleiten oder Kippen erleidet. Es ist bes. darauf zu achten, dass die G. bis in tragfähige und frostsichere Schichten reicht. Der Baugrund wird als tragfähig bezeichnet, wenn bei wirtschaftlich vertretbaren Abmessungen des G.-Körpers die zulässigen Setzungen des Baugrunds nicht überschritten werden und eine ausreichende Sicherheit gegen Grundbruch besteht. Bei dynamisch beanspruchten Bauwerken, in Erdbeben- und Bergbausenkungsgebieten sowie auf unsicheren Böden (z. B. Moore, Permafrostböden) sind besondere G. notwendig (z. B. Pilz-, Paraboloid-, Schachtelfundamente).
Eine Flach-G. wird gewählt, wenn sich ein tragfähiger Untergrund in Oberflächennähe befindet. Diese kann aus Streifenfundamenten (z. B. unter Wänden), aus Einzelfundamenten (z. B. unter Stützen) oder in Form von Flächen-G. aus einer Platte (z. B. Grundwasserwanne) bestehen. - Tief-G. werden ausgeführt, wenn der tragfähige Untergrund erst in größerer Tiefe vorliegt. Hierbei werden die Kräfte außer durch die Sohlfläche auch an den Seitenflächen des G.-Körpers in den Baugrund eingeleitet. Zu den wichtigsten Konstruktionen der Tief-G. gehören Pfähle (meist aus Stahl oder Stahlbeton), Brunnen, Schlitzwände oder Senkkästen (Caissons, Druckluftgründung) bei sehr großen Kräften, z. B. Brückenpfeilern.
2) Wirtschaft: rechtl., finanzielle und organisator. Errichtung eines Unternehmens entsprechend der für die einzelnen Unternehmungsformen geltenden Vorschriften.