Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Grundstück
Grundstück(Immobilie),
1) im Sinne des BGB und der Grundbuchordnung ein (bebauter oder unbebauter) räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer gebucht ist, ohne Rücksicht auf die Art seiner Nutzung. Gebäude sind wesentl. Bestandteil eines G. und können nach § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (Ausnahme Wohnungseigentum). In der DDR bildete sich ein vom G. abgesondertes Gebäudeeigentum heraus, das fortgeführt wird (Art. 233, §§ 3, 4, 8 EGBGB).
2) in den Bau- und Bodengesetzen die eine wirtsch. Einheit bildenden Bodenflächen (G. im wirtsch. Sinn, z. T. bestehend aus mehreren G. im Rechtssinn).
Grundstück(Immobilie),
1) im Sinne des BGB und der Grundbuchordnung ein (bebauter oder unbebauter) räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer gebucht ist, ohne Rücksicht auf die Art seiner Nutzung. Gebäude sind wesentl. Bestandteil eines G. und können nach § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (Ausnahme Wohnungseigentum). In der DDR bildete sich ein vom G. abgesondertes Gebäudeeigentum heraus, das fortgeführt wird (Art. 233, §§ 3, 4, 8 EGBGB).
2) in den Bau- und Bodengesetzen die eine wirtsch. Einheit bildenden Bodenflächen (G. im wirtsch. Sinn, z. T. bestehend aus mehreren G. im Rechtssinn).