Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Grundschuld
Grundschuld,ein Grundpfandrecht, das den Berechtigten befugt, aus dem Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu fordern (§ 1191 BGB). Im Unterschied zur Hypothek ist die Wirksamkeit der G. von einer bestimmten Forderung nicht abhängig, also nicht akzessorisch. Die G. entsteht durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch. Sie kann als Brief-G. oder als Buch-G. (Erteilung eines G.-Briefs ausgeschlossen) bestellt werden. Fallen Gläubiger- und Schuldnerstellung zusammen (bes., wenn der G.-Gläubiger keine Befriedigung mehr verlangen kann oder der Eigentümer für sich selbst eine G. bestellt hat), so entsteht eine Eigentümer-G. Häufigster Fall der G. ist die Sicherungs-G., die zur Sicherung einer bestehenden Forderung bestellt wird (allerdings auch hier keine Akzessorietät). Die G. erlischt durch Aufhebung oder Befriedigung aus dem Grundstück.
Grundschuld,ein Grundpfandrecht, das den Berechtigten befugt, aus dem Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu fordern (§ 1191 BGB). Im Unterschied zur Hypothek ist die Wirksamkeit der G. von einer bestimmten Forderung nicht abhängig, also nicht akzessorisch. Die G. entsteht durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch. Sie kann als Brief-G. oder als Buch-G. (Erteilung eines G.-Briefs ausgeschlossen) bestellt werden. Fallen Gläubiger- und Schuldnerstellung zusammen (bes., wenn der G.-Gläubiger keine Befriedigung mehr verlangen kann oder der Eigentümer für sich selbst eine G. bestellt hat), so entsteht eine Eigentümer-G. Häufigster Fall der G. ist die Sicherungs-G., die zur Sicherung einer bestehenden Forderung bestellt wird (allerdings auch hier keine Akzessorietät). Die G. erlischt durch Aufhebung oder Befriedigung aus dem Grundstück.