Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Grundgesetz
Grundgesetz,1) (Staatsgrundgesetz) traditionell ein verfassungsrechtlich bes. bedeutsames Gesetz (keine vollständige Verfassung; z. B. das österr. Staats-G. von 1867; Reichsgrundgesetz).
2) Abk. GG (G. für die Bundesrep. Dtl.), die Verf. der Bundesrep. Deutschland. Das G. wurde auf Initiative der drei westl. Siegermächte des Zweiten Weltkrieges vom Parlamentar. Rat erarbeitet und am 8. 5. 1949 mit 53 : 12 Stimmen beschlossen; es wurde am 23. 5. 1949 verkündet und trat am 24. 5. 1949 in Kraft, nachdem es von den Parlamenten der Bundesländer mit Ausnahme Bayerns gebilligt worden war. Das G. legt die staatl. Grundordnung fest, indem es die Staatsform, die Aufgaben der Verf.organe und die Rechtsstellung der Bürger regelt. Mit dem Begriff »G.« sollte vor dem Hintergrund der dt. Teilung auf den provisor. Charakter dieser Verf. für die Bundesrep. Dtl. hingewiesen werden. Im Einigungsvertrag zw. den beiden dt. Staaten (1990) wurde die Aufhebung und Änderung von Teilen des G. vereinbart, die sich durch die Wiederherstellung der Einheit Dtl. als überholt erwiesen hatten. Das G. ist in 14 Abschnitte gegliedert, denen eine Präambel vorangestellt ist. In Abschnitt I (Art. 1-19) sind die Grundrechte niedergelegt. Abschnitt II (Art. 20-37) enthält Regelungen über die Staatsform der Bundesrep. Dtl. und über das Verhältnis von Bund und Ländern. Die Verf.-Änderung vom 21. 12. 1992 hat u. a. Art. 23 und 24 neu gestaltet mit dem Ziel, die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU deutlicher zu legitimieren und zu begrenzen und die Mitwirkungsrechte des Bundestages und des Bundesrates als der Vertretung der Länder in der Europapolitik zu verstärken. Diese Änderung ist ebenso wie die Ermöglichung des Kommunalwahlrechts für Bürger aus den Staaten der EU (Art. 28 Abs. 1) und die Übertragung von Aufgaben auf eine europ. Zentralbank (Art. 88) im Zusammenhang mit den Verträgen von Maastricht erfolgt. Die Abschnitte III-VI (Art. 38-69) sind den Verf.organen Bundestag, Bundesrat, Gemeinsamer Ausschuss, Bundespräs. und Bundesreg. gewidmet. Abschnitt VII (Art. 70-82) behandelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Gesetzgebung (Gesetzgebungsverfahren) des Bundes. In den Abschnitten VIII und VIII a (Art. 83-91 b) folgen Bestimmungen über die Ausführung der Bundesgesetze, die Bundesverwaltung und die Gemeinschaftsaufgaben. Der Rechtsprechung ist Abschnitt IX (Art. 92-104) gewidmet. In Abschnitt X (Art. 104 a-115) schließen sich Regelungen über das Finanzwesen, in Abschnitt X a (Art. 115 a-115 l) über den Verteidigungsfall an. In Abschnitt XI (Art. 116-146) finden sich Übergangs- und Schlussbestimmungen. Das G. geht als Verf.gesetz allen anderen Rechtsnormen vor. Es kann selbst nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des G. ausdrücklich ändert oder ergänzt und einer qualifizierten Mehrheit bedarf. Bestimmte elementare Verf.grundsätze dürfen auch im Wege der Verf.änderung nicht beseitigt werden (Art. 79 Abs. 3 GG).
Literatur:
Stern, K.: Das Staatsrecht der Bundesrep. Dtl., auf mehrere Bde. ber. München 1-21980 ff.
Das Bonner G., begr. v. H. von Mangoldt, fortgeführt v. F. Klein, auf 14 Bde. ber. München 31985 ff.
G. Kommentar, bearb. v. T. Maunz u. G. Dürig, Loseblatt-Ausg., in 4 Ordnern. München 71990 ff.
G.-Kommentar, begr. v. I. von Münch, hg. v. P. Kunig, 3 Bde. München 3-41992-95.
Kröger, K.: Einführung in die Verfassungsgesch. der Bundesrep. Dtl. Vorgesch., Grundstrukturen u. Entwicklungslinien des G. München 1993.
Badura, P.: Staatsrecht. Systemat. Erläuterung des G. für die Bundesrep. Dtl. München 21996.
G. Kommentar, hg. v. M. Sachs, bearb. v. U. Battis. München 1996.
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