Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer,Steuer auf den Erwerb von inländ. Grundstücken und darauf gerichtete Rechtsgeschäfte. Die Steuerpflicht wird durch Abschluss eines Kaufvertrags, hilfsweise durch die Auflassung, das Meistgebot in der Zwangsversteigerung u. a. Erwerbsvorgänge ausgelöst, nicht aber durch den Erwerb von Todes wegen. Die G. ist Landessteuer, jedoch seit 1983 bundeseinheitlich geregelt (G.-Ges. vom 17. 12. 1982); der Steuersatz beträgt seit dem 1. 1. 1997 3,5 % der zu erbringenden Gegenleistung. Für das Finanzamt sind beide Vertragspartner Gesamtschuldner der G. Das Aufkommen an G. betrug (1995) 6,4 Mrd. DM.
Literatur:
Heine, K.: G. Leitfaden für die Praxis. Freiburg im Breisgau 1996.
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