Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Grundeigentum
Grundeigentum,das Eigentum an einem Grundstück. Es erstreckt sich auf den Raum über der Erdoberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB). Der Grundeigentümer kann Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass sie das G. nicht beeinträchtigen. Das G. unterliegt gewissen Beschränkungen, bes. aus dem Nachbarrecht, dem Baugesetzbuch, dem Landschaftsschutzrecht, dem Berg- und dem Wasserrecht, dem Grundstücksverkehrsges. (bei landwirtschaftlich genutztem G.). Zu Besonderheiten des G. in den neuen Bundesländern Grundstück.
Grundeigentum,das Eigentum an einem Grundstück. Es erstreckt sich auf den Raum über der Erdoberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB). Der Grundeigentümer kann Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass sie das G. nicht beeinträchtigen. Das G. unterliegt gewissen Beschränkungen, bes. aus dem Nachbarrecht, dem Baugesetzbuch, dem Landschaftsschutzrecht, dem Berg- und dem Wasserrecht, dem Grundstücksverkehrsges. (bei landwirtschaftlich genutztem G.). Zu Besonderheiten des G. in den neuen Bundesländern Grundstück.