Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Grundbuch
Grundbuch,Recht: vom G.-Amt (i. d. R. das Amtsgericht) geführtes Buch (Register), in das im Interesse eines einwandfreien Rechtsverkehrs mit Grundstücken alle Beurkundungen und Tatsachen aufgenommen werden, die Rechtsverhältnisse an Grundstücken betreffen (G.-Ordnung vom 24. 3. 1897 i. d. F. v. 26. 5. 1994). Jedes Grundstück erhält im G. eine besondere Stelle (G.-Blatt ), jedoch kann über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, die im Bezirk des gleichen G.-Amts liegen, ein gemeinschaftl. G.-Blatt geführt werden. Jedes G.-Blatt besteht aus dem Bestandsverzeichnis ( Kataster), das Angaben über das Grundstück enthält, und aus drei Abteilungen: 1) für Angaben über die Eigentumsverhältnisse, 2) für dingl. Belastungen mit Ausnahme der Grundpfandrechte und 3) für Grundpfandrechte.
Das Verfahren ist streng formalisiert. Die Einsicht in das G. ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse nachweist. Die Begründung oder Änderung dingl. Rechte an Grundstücken ist ohne Eintragung in das G. i. d. R. nicht möglich (§§ 873 ff. BGB). Eintragungen bedürfen i. d. R. eines Antrags. Anträge, die das gleiche Recht betreffen, werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, wodurch Rangfolgen von Rechten entstehen, die bereits vorher durch Vormerkung gesichert werden können. Das G. genießt öffentl. Glauben (Publizitätswirkung). Ist es unrichtig, so kann derjenige, dessen Recht nicht richtig eingetragen ist, vom fälschlich Eingetragenen Zustimmung zur Berichtigung verlangen (§ 894 BGB). - In Österreich gilt das Allg. G.-Gesetz vom 2. 2. 1955 sowie Sonderrecht im Burgenland, in Tirol und Vorarlberg. Das G. besteht aus Hauptbuch (mit eigener Einlage je Grundstück, bestehend aus Gutsbestands-, Eigentums- und Lastenblatt), Urkundensammlung, Mappe und Register. In der Schweiz gelten Art. 942-977 ZGB mit ähnl. Grundsätzen wie in Dtl.; in urbanen Gebieten ist eine Neu- und Nachvermessung im Gange.
Literatur:
Böhringer, W.: Grundbuchrecht-Ost. Leitfaden für das Grundbuchverfahrensrecht in den neuen Bundesländern. Neuwied u. a. 1995.
Eickmann, D.: Grundbuchrecht. Köln 3 1995.
Löffler, H.: G. u. Grundstücksrecht. Frankfurt am Main 61996.
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