Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Grenze
Grenze, Recht: vorgestellte Linie, die als Staats-G. das Gebiet zweier Staaten, als Verwaltungs-G. die örtl. Zuständigkeit von Behörden, als Gemeinde- oder Kreis-G. die Gebiete von kommunalen Gebietskörperschaften trennt. Der Grenzverlauf ist durch Vorschriften des Völker-, Staats- und Verw.rechts bestimmt und im Gelände durch Grenzzeichen markiert. Ein fundamentaler Grundsatz des Völkerrechts ist die wechselseitige Unverletzlichkeit der G. Die Staaten regeln bes. im Pass- und Zollrecht die Voraussetzungen für den Verkehr über ihre Grenzen. - Im Zivilrecht bestimmt die G. eines Grundstückes den Teil der Erdoberfläche, der dem Eigentümer zusteht (§ 905 BGB).
Grenze, Recht: vorgestellte Linie, die als Staats-G. das Gebiet zweier Staaten, als Verwaltungs-G. die örtl. Zuständigkeit von Behörden, als Gemeinde- oder Kreis-G. die Gebiete von kommunalen Gebietskörperschaften trennt. Der Grenzverlauf ist durch Vorschriften des Völker-, Staats- und Verw.rechts bestimmt und im Gelände durch Grenzzeichen markiert. Ein fundamentaler Grundsatz des Völkerrechts ist die wechselseitige Unverletzlichkeit der G. Die Staaten regeln bes. im Pass- und Zollrecht die Voraussetzungen für den Verkehr über ihre Grenzen. - Im Zivilrecht bestimmt die G. eines Grundstückes den Teil der Erdoberfläche, der dem Eigentümer zusteht (§ 905 BGB).