Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gottesurteil
Gottesurteil(Gottesgericht, ags. Ordal), ein Urteil in Rechtsstreitigkeiten oder über Schuld und Unschuld durch ein angenommenes Zeichen Gottes. Die G. beruhen auf dem Glauben, dass der Unschuldige in einer Probe, die er zu bestehen hat, von der Gottheit geschützt wird. Das G. wurde als prozessuales Beweismittel benutzt, wenn der Beweis durch Zeugen versagte; dem Beschuldigten stand die Reinigung von dem Schuldvorwurf durch G. offen. Arten sind u. a.: die Entscheidung durch das Los (Losordal); die Feuerprobe, bei der der Beschuldigte z. B. über glühende Pflugscharen schreiten musste; die Wasserprobe: Blieb der gefesselt ins Wasser Geworfene oben, so gilt er als schuldig, da das reine Wasser ihn nicht aufnehmen wollte; der Probebissen: Schuldig war, wer z. B. vergiftetes Brot wieder von sich geben musste, in christl. Umbildung die Abendmahlsprobe, wobei der Genuss des Abendmahls für den Schuldigen Krankheit oder Tod zur Folge haben sollte; der Zweikampf (Kampfordal). Die G. wurden 1215 vom 4. Laterankonzil verboten; die Wasserprobe behauptete sich jedoch in den Hexenprozessen bis ins 17. Jh. hinein.
Gottesurteil(Gottesgericht, ags. Ordal), ein Urteil in Rechtsstreitigkeiten oder über Schuld und Unschuld durch ein angenommenes Zeichen Gottes. Die G. beruhen auf dem Glauben, dass der Unschuldige in einer Probe, die er zu bestehen hat, von der Gottheit geschützt wird. Das G. wurde als prozessuales Beweismittel benutzt, wenn der Beweis durch Zeugen versagte; dem Beschuldigten stand die Reinigung von dem Schuldvorwurf durch G. offen. Arten sind u. a.: die Entscheidung durch das Los (Losordal); die Feuerprobe, bei der der Beschuldigte z. B. über glühende Pflugscharen schreiten musste; die Wasserprobe: Blieb der gefesselt ins Wasser Geworfene oben, so gilt er als schuldig, da das reine Wasser ihn nicht aufnehmen wollte; der Probebissen: Schuldig war, wer z. B. vergiftetes Brot wieder von sich geben musste, in christl. Umbildung die Abendmahlsprobe, wobei der Genuss des Abendmahls für den Schuldigen Krankheit oder Tod zur Folge haben sollte; der Zweikampf (Kampfordal). Die G. wurden 1215 vom 4. Laterankonzil verboten; die Wasserprobe behauptete sich jedoch in den Hexenprozessen bis ins 17. Jh. hinein.