Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Goldwährung
Goldwährung(Goldstandard), Währungssystem, in dem Gold als gesetzl. Zahlungsmittel dient oder in dem die gesetzl. Zahlungsmittel nach Maßgabe gesetzl. Vorschriften zu einem festgelegten Preis (Goldparität) in Gold umgetauscht werden können. Bei der reinen Goldumlaufwährung sind Goldmünzen das einzige gesetzl. Zahlungsmittel; bei der gemischten Goldumlaufwährung sind neben Goldmünzen Scheidemünzen und Banknoten im Umlauf, wobei der Banknotenumlauf durch Deckungsvorschriften an das Gold gebunden ist. In der Goldkernwährung fungiert als Zahlungsmittel nur Zeichengeld (Papiergeld und Scheidemünzen); die umlaufenden Banknoten sind durch einen entsprechenden Goldbestand bei der Notenbank (teilweise) gedeckt. Dabei besteht i. d. R. Einlösungspflicht der Banknoten in Gold. In der Golddevisenwährung, auch Golddevisenstandard (engl. Gold exchange standard), werden zur Deckung der umlaufenden Noten neben Gold zusätzlich in Gold konvertierbare Devisen zugelassen; es besteht im Allg. keine Noteneinlösungspflicht. - Bei allen G. können die Wechselkurse nur in engen Grenzen (bis zum oberen und unteren Goldpunkt) von der Goldparität abweichen, da die Devisenströme durch Goldtransfer ersetzt werden, sobald die Kurssteigerung über die mit der Goldversendung verbundenen Versicherungs- und sonstigen Kosten hinausgeht. Dieser Goldautomatismus leitet bei einem Zahlungsbilanzungleichgewicht gleichzeitig eine Tendenz zum Ausgleich ein: Bei einem Exportüberschuss fließt Gold zu, wodurch die Geldmenge im Überschussland steigt und im Defizitland fällt. Die dadurch ausgelösten Inflations- und/oder Deflationstendenzen bewirken eine Verschiebung der internat. Preisrelationen, durch die eine Bewegung zum Zahlungsbilanzausgleich angeregt wird. Im 19. Jh. hatten sich in allen wichtigen Handelsländern G. durchgesetzt, die jedoch nach dem Ersten Weltkrieg zusammenbrachen und in den 1920er-Jahren nur vorübergehend wiederbelebt werden konnten.
Eine modifizierte Golddevisenwährung wurde nach dem Zweiten Weltkrieg durch das Abkommen von Bretton Woods (Gründung des Internat. Währungsfonds, IWF) geschaffen. Die zunehmende Geldentwertung in vielen Ländern, insbesondere auch im Leitwährungsland USA, führten zu steigender Diskrepanz zw. der Goldparität des Dollars und dem freien Goldpreis, wodurch starke Goldspekulationen hervorgerufen wurden, die die Mitgl. des IWF am 18. 3. 1968 zu einer Spaltung des Goldmarktes veranlassten. Seitdem gab es einen amtl. Goldpreis für die Verrechnung zw. den Notenbanken und einen freien Preis für Warengold. Die seit Ende der 60er-Jahre überproportional steigende Zunahme der Verbindlichkeiten der USA, die sich bei den ausländ. Zentralbanken als Erhöhung der Devisenreserven niederschlug, veranlassten die USA am 15. 8. 1971, die Einlösungspflicht des Dollars in Gold aufzuheben. Auch im Währungssystem des IWF hat das Gold seine Funktionen weitgehend eingebüßt. Nach den IWF-Statuten ist das Gold seit 1978 nicht mehr Ausdrucksmittel für den Preis der angeschlossenen Währungen, sondern die Staaten haben ihre Währungen anstatt in Gold in Sonderziehungsrechten zu definieren.
Goldwährung(Goldstandard), Währungssystem, in dem Gold als gesetzl. Zahlungsmittel dient oder in dem die gesetzl. Zahlungsmittel nach Maßgabe gesetzl. Vorschriften zu einem festgelegten Preis (Goldparität) in Gold umgetauscht werden können. Bei der reinen Goldumlaufwährung sind Goldmünzen das einzige gesetzl. Zahlungsmittel; bei der gemischten Goldumlaufwährung sind neben Goldmünzen Scheidemünzen und Banknoten im Umlauf, wobei der Banknotenumlauf durch Deckungsvorschriften an das Gold gebunden ist. In der Goldkernwährung fungiert als Zahlungsmittel nur Zeichengeld (Papiergeld und Scheidemünzen); die umlaufenden Banknoten sind durch einen entsprechenden Goldbestand bei der Notenbank (teilweise) gedeckt. Dabei besteht i. d. R. Einlösungspflicht der Banknoten in Gold. In der Golddevisenwährung, auch Golddevisenstandard (engl. Gold exchange standard), werden zur Deckung der umlaufenden Noten neben Gold zusätzlich in Gold konvertierbare Devisen zugelassen; es besteht im Allg. keine Noteneinlösungspflicht. - Bei allen G. können die Wechselkurse nur in engen Grenzen (bis zum oberen und unteren Goldpunkt) von der Goldparität abweichen, da die Devisenströme durch Goldtransfer ersetzt werden, sobald die Kurssteigerung über die mit der Goldversendung verbundenen Versicherungs- und sonstigen Kosten hinausgeht. Dieser Goldautomatismus leitet bei einem Zahlungsbilanzungleichgewicht gleichzeitig eine Tendenz zum Ausgleich ein: Bei einem Exportüberschuss fließt Gold zu, wodurch die Geldmenge im Überschussland steigt und im Defizitland fällt. Die dadurch ausgelösten Inflations- und/oder Deflationstendenzen bewirken eine Verschiebung der internat. Preisrelationen, durch die eine Bewegung zum Zahlungsbilanzausgleich angeregt wird. Im 19. Jh. hatten sich in allen wichtigen Handelsländern G. durchgesetzt, die jedoch nach dem Ersten Weltkrieg zusammenbrachen und in den 1920er-Jahren nur vorübergehend wiederbelebt werden konnten.
Eine modifizierte Golddevisenwährung wurde nach dem Zweiten Weltkrieg durch das Abkommen von Bretton Woods (Gründung des Internat. Währungsfonds, IWF) geschaffen. Die zunehmende Geldentwertung in vielen Ländern, insbesondere auch im Leitwährungsland USA, führten zu steigender Diskrepanz zw. der Goldparität des Dollars und dem freien Goldpreis, wodurch starke Goldspekulationen hervorgerufen wurden, die die Mitgl. des IWF am 18. 3. 1968 zu einer Spaltung des Goldmarktes veranlassten. Seitdem gab es einen amtl. Goldpreis für die Verrechnung zw. den Notenbanken und einen freien Preis für Warengold. Die seit Ende der 60er-Jahre überproportional steigende Zunahme der Verbindlichkeiten der USA, die sich bei den ausländ. Zentralbanken als Erhöhung der Devisenreserven niederschlug, veranlassten die USA am 15. 8. 1971, die Einlösungspflicht des Dollars in Gold aufzuheben. Auch im Währungssystem des IWF hat das Gold seine Funktionen weitgehend eingebüßt. Nach den IWF-Statuten ist das Gold seit 1978 nicht mehr Ausdrucksmittel für den Preis der angeschlossenen Währungen, sondern die Staaten haben ihre Währungen anstatt in Gold in Sonderziehungsrechten zu definieren.