Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gläubigerverzug
Gläubigerverzug(Annahmeverzug), Rechtstatbestand, der entsteht, wenn der Gläubiger die ihm von seinem Schuldner ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt (§§ 293 ff. BGB). - In Österreich ist der Rechtstatbestand in § 1419 ABGB, in der Schweiz in Art. 91-96 OR geregelt.
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