Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gläubigerversammlung
Gläubigerversammlung,die vom Insolvenzgericht berufene und geleitete Versammlung der Insolvenzgläubiger. Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Die G. ist u. a. zuständig für die Wahl eines anderen als des urspr. vom Gericht eingesetzten Insolvenzverwalters, die Wahl eines Gläubigerausschusses zur Überwachung der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters, die Prüfung der Schlussrechnung des Verwalters, die Entscheidung über Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens.
Gläubigerversammlung,die vom Insolvenzgericht berufene und geleitete Versammlung der Insolvenzgläubiger. Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Die G. ist u. a. zuständig für die Wahl eines anderen als des urspr. vom Gericht eingesetzten Insolvenzverwalters, die Wahl eines Gläubigerausschusses zur Überwachung der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters, die Prüfung der Schlussrechnung des Verwalters, die Entscheidung über Stilllegung oder vorläufige Fortführung des Unternehmens.