Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gleichheit
Gleichheit,1) Logik: die Übereinstimmung zweier oder mehrerer Gegenstände, Gegenstandsmerkmale oder Sachverhalte hinsichtlich einer bestimmten, vieler oder aller Eigenschaften. Im letzteren Fall spricht man auch von Identität.
2) Recht: Im Recht meint G. heute v. a. die G. vor dem Gesetz, die sowohl die G. der Rechtsanwendung (»ohne Ansehen der Person«) als auch die Rechtssetzungs-G. (die den Gesetzgeber bindet) umschließt und in dieser Ausprägung verfassungsrechtlich gewährleistet ist. Das G.-Recht ist aus der naturrechtl. Idee von der angeborenen und unveräußerl. G. des Menschen hervorgegangen. Nach dem (nord)amerikan. und frz. Vorbild wurde es auch in die dt. Verf. des 19. Jh. übernommen. Der allgemeine G.-Satz (»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich«) ist in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegt, spezielle Diskriminierungsverbote aufgrund des Geschlechts (Gleichberechtigung), der Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, der religiösen oder polit. Überzeugung, einer Behinderung enthalten die Abs. 2 und 3, sowie zugunsten nichtehel. Kinder Art. 6 Abs. 5 und hinsichtlich staatsbürgerl. Rechte Art. 33 und 38 GG.
G.-Verbürgungen enthalten auch Art. 7 und 26 des österr. Bundes-Verfassungs-Ges. sowie Art. 4 der schweizer. Bundesverfassung.
Gleichheit,1) Logik: die Übereinstimmung zweier oder mehrerer Gegenstände, Gegenstandsmerkmale oder Sachverhalte hinsichtlich einer bestimmten, vieler oder aller Eigenschaften. Im letzteren Fall spricht man auch von Identität.
2) Recht: Im Recht meint G. heute v. a. die G. vor dem Gesetz, die sowohl die G. der Rechtsanwendung (»ohne Ansehen der Person«) als auch die Rechtssetzungs-G. (die den Gesetzgeber bindet) umschließt und in dieser Ausprägung verfassungsrechtlich gewährleistet ist. Das G.-Recht ist aus der naturrechtl. Idee von der angeborenen und unveräußerl. G. des Menschen hervorgegangen. Nach dem (nord)amerikan. und frz. Vorbild wurde es auch in die dt. Verf. des 19. Jh. übernommen. Der allgemeine G.-Satz (»Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich«) ist in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegt, spezielle Diskriminierungsverbote aufgrund des Geschlechts (Gleichberechtigung), der Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, der religiösen oder polit. Überzeugung, einer Behinderung enthalten die Abs. 2 und 3, sowie zugunsten nichtehel. Kinder Art. 6 Abs. 5 und hinsichtlich staatsbürgerl. Rechte Art. 33 und 38 GG.
G.-Verbürgungen enthalten auch Art. 7 und 26 des österr. Bundes-Verfassungs-Ges. sowie Art. 4 der schweizer. Bundesverfassung.