Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gleichberechtigung
Gleichberechtigung,die rechtl. Gleichstellung von Mann und Frau, garantiert in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG als Ausprägung des allg. Gleichheitssatzes. Der Staat darf den Unterschied der Geschlechter nicht als Anknüpfungspunkt für Ungleichbehandlung wählen. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn biolog. Unterschiede die Verschiedenbehandlung erfordern (z. B. Mutterschutz); problematisch ist die Zulassung von Ausnahmen aus »funktionalen« Gründen, die meist auf der traditionellen gesellschaftl. Rollenverteilung beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Arbeit der Frau in Haushalt und Familie als gleichwertig mit dem Beitrag des erwerbstätigen Ehemannes anzusehen. Die gesetzl. Bevorzugung eines männl. Erben, z. B. bei der Hoferbfolge, ist verfassungswidrig. Das Gleichberechtigungs-Ges. vom 18. 6. 1957 hat Bestimmungen des BGB zum Eherecht, ehel. Güterrecht und der elterl. Sorge an den Verfassungsgrundsatz angepasst. Das Eherechts-Ges. vom 14. 6. 1976 hat durch Regelungen über Versorgungsanwartschaften nach der Scheidung, über die Berechtigung beider Ehegatten zur Erwerbstätigkeit und über die Möglichkeit der Wahl des Geburtsnamens der Frau zum Familiennamen die G. im Familienrecht fortgeführt. Das Ges. über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz vom 13. 8. 1980 fügte u. a. ein allg. Benachteiligungsverbot aufgrund des Geschlechts und das Gebot der geschlechtsneutralen Ausschreibung von Arbeitsplätzen in das BGB ein (§§ 611 a und b BGB). Auch im Sozialversicherungsrecht hat der Gesetzgeber die G. weitgehend festgeschrieben. Durch GG-Änderung vom 27. 10. 1994 ist der Staat zur tatsächl. Durchsetzung der G. und zum Hinwirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile verpflichtet worden. - In Österreich lässt der verfassungsrechtl. Gleichheitssatz (Art. 7 Bundes-Verfassungs-Ges.) nur gesetzl. Differenzierungen zu, die in der Natur des Geschlechts begründet sind. In der Schweiz wird die G. seit 1981 durch Art. 4 Abs. 2 Bundesverf. verfassungsmäßig gesichert.
▣ Literatur:
Gerhard, U.: Gleichheit ohne Angleichung. Frauen im Recht. Hannover 1990.
⃟ Frauengleichstellungsgesetze des Bundes u. der Länder. Kommentar für die Praxis ..., hg. v. D. Schiek u. a. Köln 1996.
Gleichberechtigung,die rechtl. Gleichstellung von Mann und Frau, garantiert in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG als Ausprägung des allg. Gleichheitssatzes. Der Staat darf den Unterschied der Geschlechter nicht als Anknüpfungspunkt für Ungleichbehandlung wählen. Eine Ausnahme ist nur zulässig, wenn biolog. Unterschiede die Verschiedenbehandlung erfordern (z. B. Mutterschutz); problematisch ist die Zulassung von Ausnahmen aus »funktionalen« Gründen, die meist auf der traditionellen gesellschaftl. Rollenverteilung beruhen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Arbeit der Frau in Haushalt und Familie als gleichwertig mit dem Beitrag des erwerbstätigen Ehemannes anzusehen. Die gesetzl. Bevorzugung eines männl. Erben, z. B. bei der Hoferbfolge, ist verfassungswidrig. Das Gleichberechtigungs-Ges. vom 18. 6. 1957 hat Bestimmungen des BGB zum Eherecht, ehel. Güterrecht und der elterl. Sorge an den Verfassungsgrundsatz angepasst. Das Eherechts-Ges. vom 14. 6. 1976 hat durch Regelungen über Versorgungsanwartschaften nach der Scheidung, über die Berechtigung beider Ehegatten zur Erwerbstätigkeit und über die Möglichkeit der Wahl des Geburtsnamens der Frau zum Familiennamen die G. im Familienrecht fortgeführt. Das Ges. über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz vom 13. 8. 1980 fügte u. a. ein allg. Benachteiligungsverbot aufgrund des Geschlechts und das Gebot der geschlechtsneutralen Ausschreibung von Arbeitsplätzen in das BGB ein (§§ 611 a und b BGB). Auch im Sozialversicherungsrecht hat der Gesetzgeber die G. weitgehend festgeschrieben. Durch GG-Änderung vom 27. 10. 1994 ist der Staat zur tatsächl. Durchsetzung der G. und zum Hinwirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile verpflichtet worden. - In Österreich lässt der verfassungsrechtl. Gleichheitssatz (Art. 7 Bundes-Verfassungs-Ges.) nur gesetzl. Differenzierungen zu, die in der Natur des Geschlechts begründet sind. In der Schweiz wird die G. seit 1981 durch Art. 4 Abs. 2 Bundesverf. verfassungsmäßig gesichert.
▣ Literatur:
Gerhard, U.: Gleichheit ohne Angleichung. Frauen im Recht. Hannover 1990.
⃟ Frauengleichstellungsgesetze des Bundes u. der Länder. Kommentar für die Praxis ..., hg. v. D. Schiek u. a. Köln 1996.