Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gleichbehandlungsgrundsatz
Gleichbehandlungsgrundsatz,allgemein der Rechtsgrundsatz, dass Personen, die sich in gleicher Rechtslage befinden, gleich zu behandeln sind; von besonderer Bedeutung im Arbeitsrecht, wo er die sachfremde Differenzierung von Arbeitnehmergruppen innerhalb eines Betriebes, bes. bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, verbietet. Kein Verstoß gegen den G. ist aber die individuelle Besserstellung Einzelner. Der Geltungsumfang des G. für die Lohnfestsetzung ist umstritten; er zwingt aber als Verbot willkürl. Differenzierungen zur Anwendung objektiver Leistungsbewertungsgrundsätze. Auch im Verw.-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist der G. zu beachten.
Gleichbehandlungsgrundsatz,allgemein der Rechtsgrundsatz, dass Personen, die sich in gleicher Rechtslage befinden, gleich zu behandeln sind; von besonderer Bedeutung im Arbeitsrecht, wo er die sachfremde Differenzierung von Arbeitnehmergruppen innerhalb eines Betriebes, bes. bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen, verbietet. Kein Verstoß gegen den G. ist aber die individuelle Besserstellung Einzelner. Der Geltungsumfang des G. für die Lohnfestsetzung ist umstritten; er zwingt aber als Verbot willkürl. Differenzierungen zur Anwendung objektiver Leistungsbewertungsgrundsätze. Auch im Verw.-, Gesellschafts- und Steuerrecht ist der G. zu beachten.