Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Glaubhaftmachung
Glaubhaftmachung,Prozessrecht: Form des Beweises, die einen geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit fordert als der volle Beweis; zugelassen nur in einzelnen Fällen, v. a. in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mittel der G. sind präsente Beweismittel und eidesstattl. Versicherung (§ 294 ZPO).
Glaubhaftmachung,Prozessrecht: Form des Beweises, die einen geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit fordert als der volle Beweis; zugelassen nur in einzelnen Fällen, v. a. in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mittel der G. sind präsente Beweismittel und eidesstattl. Versicherung (§ 294 ZPO).