Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit,die Freiheit und das Recht des Einzelnen, religiöse, weltanschaul. und moral. Überzeugungen zu bilden, zu äußern und zu befolgen und sich in Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zusammenzuschließen. Es handelt sich um eines der ältesten, bereits in den Religionskriegen des 16. Jh. geforderten Grundrechte. In Dtl. ist die G.-, G.- und B. durch Art 4 sowie durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136-139, 141 der insoweit fortgeltenden Weimarer Reichsverf. gewährleitstet, die auch das Recht auf ungestörte Religionsausübung (Kultusfreiheit, Art. 4 Abs. 2 GG) umschließen. Dieses Grundrecht verwehrt dem Staat Einmischungen in diesen höchst persönl. Bereich, gebietet ihm andererseits aber auch, Raum für seine Verwirklichung zu gewähren. Es bindet den Staat an das »Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität«, das u. a. auch die Bevorzugung einzelner Kirchen verbietet. - Die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit schützt religiöse und nichtreligiöse Weltanschauungen gleichermaßen, ebenso die Freiheit, nichts zu glauben (negative Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit). Das in Art. 7 Abs. 2 GG verankerte Recht, dass in Ausübung des religiösen Selbstbestimmungsrechts niemand zum Religionsunterricht gezwungen werden kann, ergänzt dieses Freiheitsrecht.
Die Gewissensfreiheit bezieht sich auf die sittliche, an den Vorstellungen von Gut und Böse orientierte, als innerlich verpflichtend erfahrene Gewissensentscheidung. In diesen Zusammenhang ist das Recht zur Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3 GG) gestellt.
In Österreich ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit u. a. durch Art. 14 Staatsgrund-Ges. 1867 gewährleistet, darf aber nicht zur Vernachlässigung staatsbürgerl. Pflichten dienen. In der Schweiz ist sie in Art. 49 Bundesverf. verankert.
Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit,die Freiheit und das Recht des Einzelnen, religiöse, weltanschaul. und moral. Überzeugungen zu bilden, zu äußern und zu befolgen und sich in Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zusammenzuschließen. Es handelt sich um eines der ältesten, bereits in den Religionskriegen des 16. Jh. geforderten Grundrechte. In Dtl. ist die G.-, G.- und B. durch Art 4 sowie durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136-139, 141 der insoweit fortgeltenden Weimarer Reichsverf. gewährleitstet, die auch das Recht auf ungestörte Religionsausübung (Kultusfreiheit, Art. 4 Abs. 2 GG) umschließen. Dieses Grundrecht verwehrt dem Staat Einmischungen in diesen höchst persönl. Bereich, gebietet ihm andererseits aber auch, Raum für seine Verwirklichung zu gewähren. Es bindet den Staat an das »Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität«, das u. a. auch die Bevorzugung einzelner Kirchen verbietet. - Die Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit schützt religiöse und nichtreligiöse Weltanschauungen gleichermaßen, ebenso die Freiheit, nichts zu glauben (negative Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit). Das in Art. 7 Abs. 2 GG verankerte Recht, dass in Ausübung des religiösen Selbstbestimmungsrechts niemand zum Religionsunterricht gezwungen werden kann, ergänzt dieses Freiheitsrecht.
Die Gewissensfreiheit bezieht sich auf die sittliche, an den Vorstellungen von Gut und Böse orientierte, als innerlich verpflichtend erfahrene Gewissensentscheidung. In diesen Zusammenhang ist das Recht zur Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 Abs. 3 GG) gestellt.
In Österreich ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit u. a. durch Art. 14 Staatsgrund-Ges. 1867 gewährleistet, darf aber nicht zur Vernachlässigung staatsbürgerl. Pflichten dienen. In der Schweiz ist sie in Art. 49 Bundesverf. verankert.