Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gifte
Gifte[ahd. gift »Gabe«],
1) in der Natur vorkommende oder künstlich hergestellte organ. und anorgan. Stoffe, die nach Eindringen in den menschl. oder tier. Organismus zu einer spezif. Erkrankung (Vergiftung) mit vorübergehender Funktionsstörung, bleibendem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen; auch für Pflanzen schädl. Stoffe (Herbizide) werden oft G. genannt. Zahlr. Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen bilden G., die als Toxine bezeichnet werden. Nach Herkunft und Verwendung kann man G. einteilen in pflanzl. G. (z. B. Atropin), tier. G. (z. B. Bufotenin, Melittin, Tetrodotoxin), Bakterien-G. (z. B. Botulinustoxin), Umwelt-G. (z. B. Quecksilber, Pestizide), gewerbl. G. (z. B. Benzol, Blei, Cadmium), Genuss-G. (z. B. Alkohol, Nikotin) u. a. Um die Toxizität (Giftigkeit) zu charakterisieren, legt man die Höhe der geringsten schädl. Dosis zugrunde. Starke G. sind Substanzen, die bereits in kleinsten Mengen schwerwiegende Folgen hervorrufen. Die Giftwirkung kann innerhalb kurzer Zeit nach einmaliger Gabe (akute Toxizität) oder erst nach längerer (Wochen und Monate) Anwendung (chron. Toxizität) eintreten. G. können äußerlich wirken (lokale Giftwirkung) oder erst nach Aufnahme in das Blut und Gewebe (resorptive Giftwirkung).
Recht: Die Verwendung von G. und der Umgang mit G. ist durch Gesetze und VO geregelt. Hierzu gehören in Dtl. v. a. die Gift-VO der Länder, die Gefahrstoff-VO (Gefahrstoffe) und das Chemikaliengesetz. Bestimmungen über die Handhabung und den Schutz vor G. enthalten auch das Pflanzenschutz-Ges. und die VO über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel.
▣ Literatur:
Martinetz, D.u. Lohs, K.: Gift. Magie u. Realität, Nutzen u. Verderben. München 1986.
2) Stoffe, die ein bestimmtes Material zerstören oder einen techn., physikal. oder chem. Vorgang hemmen oder zum Stillstand bringen.
Gifte[ahd. gift »Gabe«],
1) in der Natur vorkommende oder künstlich hergestellte organ. und anorgan. Stoffe, die nach Eindringen in den menschl. oder tier. Organismus zu einer spezif. Erkrankung (Vergiftung) mit vorübergehender Funktionsstörung, bleibendem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen; auch für Pflanzen schädl. Stoffe (Herbizide) werden oft G. genannt. Zahlr. Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen bilden G., die als Toxine bezeichnet werden. Nach Herkunft und Verwendung kann man G. einteilen in pflanzl. G. (z. B. Atropin), tier. G. (z. B. Bufotenin, Melittin, Tetrodotoxin), Bakterien-G. (z. B. Botulinustoxin), Umwelt-G. (z. B. Quecksilber, Pestizide), gewerbl. G. (z. B. Benzol, Blei, Cadmium), Genuss-G. (z. B. Alkohol, Nikotin) u. a. Um die Toxizität (Giftigkeit) zu charakterisieren, legt man die Höhe der geringsten schädl. Dosis zugrunde. Starke G. sind Substanzen, die bereits in kleinsten Mengen schwerwiegende Folgen hervorrufen. Die Giftwirkung kann innerhalb kurzer Zeit nach einmaliger Gabe (akute Toxizität) oder erst nach längerer (Wochen und Monate) Anwendung (chron. Toxizität) eintreten. G. können äußerlich wirken (lokale Giftwirkung) oder erst nach Aufnahme in das Blut und Gewebe (resorptive Giftwirkung).
Recht: Die Verwendung von G. und der Umgang mit G. ist durch Gesetze und VO geregelt. Hierzu gehören in Dtl. v. a. die Gift-VO der Länder, die Gefahrstoff-VO (Gefahrstoffe) und das Chemikaliengesetz. Bestimmungen über die Handhabung und den Schutz vor G. enthalten auch das Pflanzenschutz-Ges. und die VO über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel.
▣ Literatur:
Martinetz, D.u. Lohs, K.: Gift. Magie u. Realität, Nutzen u. Verderben. München 1986.
2) Stoffe, die ein bestimmtes Material zerstören oder einen techn., physikal. oder chem. Vorgang hemmen oder zum Stillstand bringen.