Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gewässerschutz
Gewässerschutz, alle Maßnahmen zum Schutz der Gewässer (oberird. Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser) vor Verunreinigungen bes. durch Abwässer, Abfälle u. a. wassergefährdende Stoffe, um das Wasser optimal nutzen zu können und gesundheitl. Gefahren und Beeinträchtigungen abzuwenden. Der Reinheitsgrad der Gewässer (Gewässergüte) ist wichtig für die Trink- und Brauchwasserversorgung, außerdem für die Fischerei und die Bewässerung.Der Reinheitszustand der Gewässer ist abhängig von den natürl. Verhältnissen im Einzugsgebiet (u. a. Größe, Oberflächenbeschaffenheit, Niederschlagshöhe, Untergrundschichten, Besiedlungsdichte, Flächennutzung), von den zugeführten Verunreinigungen insbesondere der Abwässer, vom Sauerstoffgehalt und der Selbstreinigungskraft des Gewässers. Bei Gewässerverunreinigungen sind von Bedeutung die Sink- und Schwimmstoffe, die Krankheitserreger aus Fäkalien, zersetzungsfähige Stoffe, chemisch-physikalisch bedenkl. Stoffe, die aufgrund ihrer giftigen Wirkung oder wegen ionisierender Strahlung oder infolge hoher Konzentration gesundheitsschädlich sind oder die Selbstreinigungskraft schädigen, und solche Stoffe, die von der Selbstreinigung nicht erfasst werden (z. B. Salze, Mineralöle, Pflanzenschutzmittel, radioaktive Substanzen), die die Nutzung des Wassers beeinträchtigen oder die das Wasser oder die in ihm lebenden Tiere durch Geruch und Geschmack ungenießbar machen, ferner die Eutrophierung fördernde Nährstoffe. Techn. Möglichkeiten zum G. sind bei oberird. Gewässern die Reinigung und Desinfektion oder die mengenmäßige Beschränkung der eingeleiteten Abwässer und die Verbesserung der Selbstreinigungskraft z. B. durch künstl. Belüftung. Der Schutz des unterird. Wassers ist durch techn. Sicherungen gegen das Übertreten von Schadstoffen in den Untergrund möglich (Wasserschutzgebiet). Jede Nutzung bedeutet einen Eingriff in das natürl. Gewässerökosystem und wirkt sich i.d.R. negativ auf das Gewässer und seinen Umkreis aus. Wasserbau wurde jahrzehntelang als techn. Gewässerausbau betrieben, was eine starke Schwächung der Stabilität und damit der natürl. Funktionstüchtigkeit der Gewässerökosysteme zur Folge hatte.Recht: Schutzbestimmungen zum G. enthalten bes. das Wasserhaushaltsges. des Bundes und die entsprechenden Ges. der Länder. Feste Stoffe dürfen in oberird. Gewässer nicht eingeleitet werden. Das Einleiten verschmutzter Abwässer oder von Fremdstoffen ist nicht durch den Gemeingebrauch gedeckt, entsprechende Anlagen unterliegen der Überwachung. Wer Gewässer verunreinigt, haftet auch ohne Verschulden (Gefährdungshaftung). Dem G. dienen zudem zahlr. andere Normen, z. B. das Wasch- und Reinigungsmittelges. oder internat. Abkommen zum Schutz der Meere.
▣ Literatur:
Klapper, H.: Eutrophierung u. G. Wassergütebewirtschaftung, Schutz u. Sanierung von Binnengewässern. Jena u. a. 1992.
⃟ Wasser - der bedrohte Lebensstoff. Ein Element in der Krise, hg. v. D. Beste u. a. Düsseldorf 1996.
Gewässerschutz, alle Maßnahmen zum Schutz der Gewässer (oberird. Gewässer, Küstengewässer und Grundwasser) vor Verunreinigungen bes. durch Abwässer, Abfälle u. a. wassergefährdende Stoffe, um das Wasser optimal nutzen zu können und gesundheitl. Gefahren und Beeinträchtigungen abzuwenden. Der Reinheitsgrad der Gewässer (Gewässergüte) ist wichtig für die Trink- und Brauchwasserversorgung, außerdem für die Fischerei und die Bewässerung.Der Reinheitszustand der Gewässer ist abhängig von den natürl. Verhältnissen im Einzugsgebiet (u. a. Größe, Oberflächenbeschaffenheit, Niederschlagshöhe, Untergrundschichten, Besiedlungsdichte, Flächennutzung), von den zugeführten Verunreinigungen insbesondere der Abwässer, vom Sauerstoffgehalt und der Selbstreinigungskraft des Gewässers. Bei Gewässerverunreinigungen sind von Bedeutung die Sink- und Schwimmstoffe, die Krankheitserreger aus Fäkalien, zersetzungsfähige Stoffe, chemisch-physikalisch bedenkl. Stoffe, die aufgrund ihrer giftigen Wirkung oder wegen ionisierender Strahlung oder infolge hoher Konzentration gesundheitsschädlich sind oder die Selbstreinigungskraft schädigen, und solche Stoffe, die von der Selbstreinigung nicht erfasst werden (z. B. Salze, Mineralöle, Pflanzenschutzmittel, radioaktive Substanzen), die die Nutzung des Wassers beeinträchtigen oder die das Wasser oder die in ihm lebenden Tiere durch Geruch und Geschmack ungenießbar machen, ferner die Eutrophierung fördernde Nährstoffe. Techn. Möglichkeiten zum G. sind bei oberird. Gewässern die Reinigung und Desinfektion oder die mengenmäßige Beschränkung der eingeleiteten Abwässer und die Verbesserung der Selbstreinigungskraft z. B. durch künstl. Belüftung. Der Schutz des unterird. Wassers ist durch techn. Sicherungen gegen das Übertreten von Schadstoffen in den Untergrund möglich (Wasserschutzgebiet). Jede Nutzung bedeutet einen Eingriff in das natürl. Gewässerökosystem und wirkt sich i.d.R. negativ auf das Gewässer und seinen Umkreis aus. Wasserbau wurde jahrzehntelang als techn. Gewässerausbau betrieben, was eine starke Schwächung der Stabilität und damit der natürl. Funktionstüchtigkeit der Gewässerökosysteme zur Folge hatte.Recht: Schutzbestimmungen zum G. enthalten bes. das Wasserhaushaltsges. des Bundes und die entsprechenden Ges. der Länder. Feste Stoffe dürfen in oberird. Gewässer nicht eingeleitet werden. Das Einleiten verschmutzter Abwässer oder von Fremdstoffen ist nicht durch den Gemeingebrauch gedeckt, entsprechende Anlagen unterliegen der Überwachung. Wer Gewässer verunreinigt, haftet auch ohne Verschulden (Gefährdungshaftung). Dem G. dienen zudem zahlr. andere Normen, z. B. das Wasch- und Reinigungsmittelges. oder internat. Abkommen zum Schutz der Meere.
▣ Literatur:
Klapper, H.: Eutrophierung u. G. Wassergütebewirtschaftung, Schutz u. Sanierung von Binnengewässern. Jena u. a. 1992.
⃟ Wasser - der bedrohte Lebensstoff. Ein Element in der Krise, hg. v. D. Beste u. a. Düsseldorf 1996.