Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gewohnheitsrecht
Gewohnheitsrecht,das Recht, das durch stetige, von Rechtsüberzeugung getragene Übung innerhalb einer Rechtsgemeinschaft entstanden ist, im Unterschied zum gesetzten, in einem förml. Gesetzgebungsverfahren erlassenen Recht. G. spielte bes. in älteren Kulturstufen eine Rolle, als staatl. Rechtsetzung nicht oder nicht genügend wirksam wurde. Das Privatrecht des angelsächs. und des röm. Rechts sind Beispiele für große Rechtssysteme, die auf gewohnheitsrechtl. Grundlage entstanden, wie überhaupt G. im Privatrecht seinen Platz fand, im Ggs. zum öffentl. Recht, wo es nur ganz untergeordnete Bedeutung gewann. Mit dem G. verbinden sich die Observanzen als den nur örtlich geltenden Regeln des Gewohnheitsrechts.
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