Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gewinnbeteiligung
Gewinnbeteiligung,1) Betriebswirtschaft und Sozialpolitik: vom Arbeitgeber über die Entlohnung hinaus gewährte Beteiligung der Arbeitnehmer am Geschäftsergebnis. Die G. soll die Bindung an den Betrieb fördern, die Arbeitsmoral verbessern und zu sparsamem Materialverbrauch anregen. Die G. bietet darüber hinaus Gelegenheit zur Vermögensbildung. Die Gewerkschaften stehen den vorhandenen Formen der G. kritisch gegenüber, da sie von ihr eine Stärkung des Betriebsegoismus und eine Schwächung des Solidaritätsgedankens der Arbeitnehmer befürchten. - Die G. kann in Gestalt einer Ergebnis- oder Erfolgsbeteiligung erfolgen, wobei als Bemessungsgrundlage der jährl. Erfolg (i. d. R. der Gewinn) dient. Denkbar ist eine jährl. Auszahlung eines Gewinnanteils an die einzelnen Arbeitnehmer oder an die Gesamtbelegschaft (z. B. in Form freiwilliger Sozialleistungen), Gutschrift auf ein Sonderkonto, von dem Auszahlungen nur in Sonderfällen vorgenommen werden, z. B. bei Ausscheiden aus dem Betrieb (hierbei bleibt das Kapital dem Betrieb für Investitionen erhalten), oder die Ausgabe von Anteilscheinen, z. B. (Belegschaftsaktien). Bei Letzterem hat die G. die Form der Kapitalbeteiligung angenommen. Bereits im 19. Jh. führten einzelne Unternehmer wie z. B. Heinrich Freese (* 1853, ✝ 1944) und E. Abbe die G. ein. Nach 1945 fand die G. nach versch. Verfahren weitere Verbreitung. In den USA und Großbritannien ist sie verbreitet, in Frankreich seit 1968 für Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern gesetzlich eingeführt.
▣ Literatur:
Schneider, H. J.u. Zander, E.: Erfolgs- u. Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter in Klein- u. Mittelbetrieben. Freiburg im Breisgau 41993.
2) Versicherungswesen: gesetzlich geregelte Verteilung der erwirtschafteten Überschüsse an die Versicherten. Formen der G. in der Lebensversicherung: Auszahlung der Überschüsse, Verrechnung mit den Prämienzahlungen, Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der Versicherungssumme (Bonussystem). G. sind in geringerem Umfang auch in der Kranken-, Unfall- und Kfz-Versicherung üblich.
Gewinnbeteiligung,1) Betriebswirtschaft und Sozialpolitik: vom Arbeitgeber über die Entlohnung hinaus gewährte Beteiligung der Arbeitnehmer am Geschäftsergebnis. Die G. soll die Bindung an den Betrieb fördern, die Arbeitsmoral verbessern und zu sparsamem Materialverbrauch anregen. Die G. bietet darüber hinaus Gelegenheit zur Vermögensbildung. Die Gewerkschaften stehen den vorhandenen Formen der G. kritisch gegenüber, da sie von ihr eine Stärkung des Betriebsegoismus und eine Schwächung des Solidaritätsgedankens der Arbeitnehmer befürchten. - Die G. kann in Gestalt einer Ergebnis- oder Erfolgsbeteiligung erfolgen, wobei als Bemessungsgrundlage der jährl. Erfolg (i. d. R. der Gewinn) dient. Denkbar ist eine jährl. Auszahlung eines Gewinnanteils an die einzelnen Arbeitnehmer oder an die Gesamtbelegschaft (z. B. in Form freiwilliger Sozialleistungen), Gutschrift auf ein Sonderkonto, von dem Auszahlungen nur in Sonderfällen vorgenommen werden, z. B. bei Ausscheiden aus dem Betrieb (hierbei bleibt das Kapital dem Betrieb für Investitionen erhalten), oder die Ausgabe von Anteilscheinen, z. B. (Belegschaftsaktien). Bei Letzterem hat die G. die Form der Kapitalbeteiligung angenommen. Bereits im 19. Jh. führten einzelne Unternehmer wie z. B. Heinrich Freese (* 1853, ✝ 1944) und E. Abbe die G. ein. Nach 1945 fand die G. nach versch. Verfahren weitere Verbreitung. In den USA und Großbritannien ist sie verbreitet, in Frankreich seit 1968 für Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern gesetzlich eingeführt.
▣ Literatur:
Schneider, H. J.u. Zander, E.: Erfolgs- u. Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter in Klein- u. Mittelbetrieben. Freiburg im Breisgau 41993.
2) Versicherungswesen: gesetzlich geregelte Verteilung der erwirtschafteten Überschüsse an die Versicherten. Formen der G. in der Lebensversicherung: Auszahlung der Überschüsse, Verrechnung mit den Prämienzahlungen, Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der Versicherungssumme (Bonussystem). G. sind in geringerem Umfang auch in der Kranken-, Unfall- und Kfz-Versicherung üblich.