Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer,Ertragsteuer, der alle Gewerbebetriebe unterliegen. Die G. ist durch das G.-Gesetz vom 21. 3. 1991 bundeseinheitlich geregelt. Ihr Aufkommen steht vornehmlich den Gemeinden zu (Gemeindesteuern). Steuerbemessungsgrundlagen sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital; deshalb wird auch von Gewerbeertragsteuer und Gewerbekapitalsteuer gesprochen. Die G. wird berechnet, indem Gewerbeertrag (korrigierter steuerl. Gewinn) und Gewerbekapital (korrigierter Einheitswert des Gewerbebetriebs) mit einer Steuermesszahl (bundeseinheitlich grundsätzlich 5 % bzw. 0,2 %) multipliziert und zu einem einheitl. Steuermessbetrag zusammengezählt werden, den das Finanzamt durch den G.-Messbescheid festsetzt. Die G.-Schuld ergibt sich durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit einem Prozentsatz, dem Hebesatz, dessen Höhe die hebeberechtigte Gemeinde bestimmt.
Mit einem Aufkommen von (1997) 48,601 Mrd. DM ist die G. viertwichtigste Steuer in Dtl. und trotz G.-Umlage (20 % des Aufkommens) wichtigste originäre Steuerquelle der Gemeinden. Die Gewerbekapitalsteuer ist mit Wirkung vom 1. 1. 1998 abgeschafft. Zum Ausgleich erhalten die Gemeinden 2,2 % vom Umsatzsteueraufkommen.
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