Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gewerbefreiheit
Gewerbefreiheit,das dem Einzelnen zustehende Recht, ein Gewerbe im Rahmen der gesetzl. Bestimmungen zu betreiben. In Dtl. ist die G. durch Art. 12 GG verfassungsrechtlich geschützt und Deutschen vorbehalten, während der Grundsatz der G. in seiner einfachgesetzl. Normierung im § 1 GewO für jedermann, also auch für Ausländer, gilt. - Die G. entwickelte sich unter Beseitigung des früheren Zunftzwangs aufgrund der Wirtschaftslehre des Liberalismus und wurde zuerst während der Frz. Revolution (1791) in Frankreich, seit Mitte des 19. Jh. auch in anderen Staaten eingeführt, so in Dtl. durch die GewO von 1869 (Gewerberecht). - In Österreich gewährleistet die G. Art. 6 des Staatsgrund-Ges. von 1867, in der Schweiz Art. 31 der Bundesverf., wobei jedoch Beschränkungen zum Schutze gefährdeter Wirtschaftszweige und Berufe zulässig sind.
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