Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gewaltverzicht
Gewaltverzicht,Völkerrecht: der Verzicht eines Staates auf Androhung oder Anwendung von Gewalt zur Lösung strittiger Fragen, entweder als einseitig verpflichtende Erklärung oder im Rahmen mehrseitiger Abkommen. Das Gewaltverbot ist Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts. Bereits in den Haager Abkommen (1907) postuliert, wurden Gewaltverbote mit der Satzung des Völkerbundes (1919) und dem Briand-Kellogg-Pakt (1928) wirksam. Nach dem Zweiten Weltkrieg fand die Pflicht zum G. Eingang in die Charta der Vereinten Nationen (UN), die ihren Mitgl. verbietet, Gewaltmaßnahmen gegen die Unabhängigkeit und Integrität anderer Staaten zu ergreifen. Gewaltanwendung zur Landesverteidigung oder vom Sicherheitsrat der UN beschlossene militär. Sanktionen stehen dem G. nicht entgegen. Auch die »Schlussakte« der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) von 1975 enthält eine umfassende G.-Erklärung. Dtl. hat den Grundsatz des G. in das GG aufgenommen (Art. 26).
Gewaltverzicht,Völkerrecht: der Verzicht eines Staates auf Androhung oder Anwendung von Gewalt zur Lösung strittiger Fragen, entweder als einseitig verpflichtende Erklärung oder im Rahmen mehrseitiger Abkommen. Das Gewaltverbot ist Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts. Bereits in den Haager Abkommen (1907) postuliert, wurden Gewaltverbote mit der Satzung des Völkerbundes (1919) und dem Briand-Kellogg-Pakt (1928) wirksam. Nach dem Zweiten Weltkrieg fand die Pflicht zum G. Eingang in die Charta der Vereinten Nationen (UN), die ihren Mitgl. verbietet, Gewaltmaßnahmen gegen die Unabhängigkeit und Integrität anderer Staaten zu ergreifen. Gewaltanwendung zur Landesverteidigung oder vom Sicherheitsrat der UN beschlossene militär. Sanktionen stehen dem G. nicht entgegen. Auch die »Schlussakte« der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) von 1975 enthält eine umfassende G.-Erklärung. Dtl. hat den Grundsatz des G. in das GG aufgenommen (Art. 26).