Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gewaltverhältnis
Gewaltverhältnis,das zw. dem Staat und dem Einzelnen bestehende Pflichten- und Rechteverhältnis. Als allg. G. bezeichnet es die aus der Unterworfenheit unter die Staatsgewalt folgende allg. Rechtsstellung des Staatsbürgers und des Ausländers, die sich z. B. in Steuerpflicht, Wehrpflicht, Grundrechten, Wahlrecht, Rechtsschutzanspruch äußert. Das herkömmlich so genannte besondere G. (heute auch Sonderverhältnis, Sonderstatusverhältnis, Einordnungsverhältnis gen.) ist gekennzeichnet durch ein bes. enges Verhältnis des Gewaltunterworfenen zu einem bestimmten Träger staatl. Gewalt. Es kann auf freiwilliger Grundlage (z. B. Beamte, Richter) oder auf gesetzl. Zwang beruhen (z. B. Soldaten, schulpflichtige Kinder). Durch das besondere G. wird sich der aus dem allg. G. ergebende Status zwar nicht aufgehoben, jedoch zweckbestimmt weiteren Beschränkungen unterworfen. Absolute Grenzen für Grundrechtseinschränkungen im besonderen G. ergeben sich aus der Menschenwürde, dem Gleichheitsgebot und der Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte. Freiheitsbeschränkungen im Rahmen eines besonderen G. bedürfen grundsätzlich einer gesetzl. Grundlage.
Gewaltverhältnis,das zw. dem Staat und dem Einzelnen bestehende Pflichten- und Rechteverhältnis. Als allg. G. bezeichnet es die aus der Unterworfenheit unter die Staatsgewalt folgende allg. Rechtsstellung des Staatsbürgers und des Ausländers, die sich z. B. in Steuerpflicht, Wehrpflicht, Grundrechten, Wahlrecht, Rechtsschutzanspruch äußert. Das herkömmlich so genannte besondere G. (heute auch Sonderverhältnis, Sonderstatusverhältnis, Einordnungsverhältnis gen.) ist gekennzeichnet durch ein bes. enges Verhältnis des Gewaltunterworfenen zu einem bestimmten Träger staatl. Gewalt. Es kann auf freiwilliger Grundlage (z. B. Beamte, Richter) oder auf gesetzl. Zwang beruhen (z. B. Soldaten, schulpflichtige Kinder). Durch das besondere G. wird sich der aus dem allg. G. ergebende Status zwar nicht aufgehoben, jedoch zweckbestimmt weiteren Beschränkungen unterworfen. Absolute Grenzen für Grundrechtseinschränkungen im besonderen G. ergeben sich aus der Menschenwürde, dem Gleichheitsgebot und der Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte. Freiheitsbeschränkungen im Rahmen eines besonderen G. bedürfen grundsätzlich einer gesetzl. Grundlage.