Meyers Großes Taschenlexikon in 25 Bänden
Gewaltenteilung
Gewaltenteilung(Gewaltentrennung), die Unterscheidung der drei Hauptfunktionen des Staates Legislative (Gesetzgebung), Exekutive (Vollziehung) und Judikative (Rechtsprechung) sowie deren Zuweisung an unterschiedl., voneinander unabhängige Staatsorgane (Parlament, Reg., Gerichte) zur Verhinderung von Machtmissbrauch und zur rechtsstaatl. Sicherung bürgerl. Freiheiten. Die G. wurde in der Neuzeit als eine der Ideen der Aufklärung zuerst von J. Locke (1690) aufgegriffen und von diesem, beschränkt auf die Trennung von Exekutive und Legislative, als Strukturprinzip moderner Verfassungen gefordert. Montesquieu (»De l'esprit des lois«, 1748) wies der richterl. Gewalt ihre eigene Rolle zu und wurde durch seine Vorstellungen von gegenseitiger Verschränkung und Mitbeteiligung der drei Gewalten zu einem System kontrollierenden Gleichgewichts zum Urheber der neuzeitl. liberalen G.-Lehre. Sie ist das Kernprinzip konstitutioneller und parlamentarisch-demokrat. Verfassungen. Die G. wurde zum bestimmenden Faktor der amerikan. Unionsverf. von 1787 und der frz. Verf. von 1791. In Dtl. setzte sich das Prinzip der G. erstmals in der Weimarer Reichsverf. (1919) durch. Das GG verankert es in Art. 20 als unantastbaren Kernbestand. Allerdings wird im parlamentar. System die G. nicht in ihrer ursprüngl. Ausprägung praktiziert. Durch das Angewiesensein der Reg. auf eine Mandatsmehrheit im Parlament, die Vereinbarkeit von Reg.amt und Mandat (Kompatibilität) und die große tatsächl. Bedeutung der von der Reg. erarbeiteten Gesetzesvorschläge, die die Reg. mit der ihr nahe stehenden Mandatsmehrheit abstimmt, ist die eigentl. Kontrollfunktion der Opposition und, im polit. Sinne, der Öffentlichkeit, bes. den Medien, zugefallen. Allerdings darf nach weit verbreiteter Ansicht nicht übersehen werden, dass die Medien (oft die »Vierte Gewalt« gen.) in ihrer Gesamtheit keine dem Gemeinwohl verpflichtete Kontrollfunktion wahrnehmen, sondern selbst versuchen, zum Nutzen eigendefinierter Interessen Einfluss zu nehmen. - Auch das schweizer. Verf.recht wird vom Grundsatz der G. durchdrungen. Das österr. Verf.recht spricht den Grundsatz der G. lediglich für den Bereich von Justiz und Verw. aus (Art. 94 Bundes-Verf.-Gesetz).
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